§2 Absatz 1
"Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes
unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange
des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten
Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage."
§2 Absatz 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:
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Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz
der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.
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Die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.
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Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur, sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens
im gesamten Bildungsbereich.
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Öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutz, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und
Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen.
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Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.
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Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den
Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind.
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Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes.
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Die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1, 2 Abgabenordnung,
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Die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des
NABU.